Der Baum des Nachbarn scheint in vielerlei Hinsicht für manche eine Quelle des ewigen Ärgernisses zu bieten. Hier sei zunächst der Überhang abgehandelt. Das grundsätzliche Prozedere zum Überhang ist in Paragraph 910 BGB geregelt. Dort heißt es: 1.) Der Eigentümer eines Grundstückes kann Wurzeln eines Baumes oder Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herrüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstückes eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. 2.) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Bevor Sie darüber nachdenken, selbst Hand an Nachbars Baum zu legen oder legen zu lassen, ist unbedingt darauf zu achten, dass Sie dem Nachbarn zuvor und insbesondere auch beweisbar eine angemessene Frist für den Rückschnitt u.ä. setzen. Wortgefechte über den Gartenzaun hinweg sind hierbei nicht zu empfehlen, ebensowenig der beim Nachbarn "eigenhändig eingeworfene" böse Brief, weil meist nicht geeignet beweisbar. Es empfiehlt sich ein Einschreibebrief an den Nachbarn. Beachten Sie bei der Fristsetzung bitte auch, dass es häufig aufgrund Naturschutz (Schutz für nistende Vögel!) untunlich bzw. auch unzulässig ist, eine Frist für das Beschneiden von Bäumen z.B. mitten in die Sommerzeit zu legen. Ein Rückschnitt hat i.d.R. zwischen Oktober und März zu erfolgen. Missachtet man dieses, können ggf. kommunal geregelt empfindliche Bußgelder verhängt werden.
Aktuelles aus Recht und Justiz
Der Baum des Nachbarn....
Der Baum des Nachbarn scheint in vielerlei Hinsicht für manche eine Quelle des ewigen Ärgernisses zu bieten.