Aktuelles aus Recht und Justiz

Der Baum des Nachbarn, 2. Teil...

Der Baum des Nachbarn, 2. Teil...

Lutz Listig braucht nur lange genug zu warten - genauer gesagt bis September, manchmal bis Oktober eines Jahres. Begehrlich schaut er dann auf des Nachbars Apfelbaum und wünscht sich telepathische Kräfte herbei, welche die goldroten Äpfel dazu bewegen sollen, zahlreich auf das Grundstück des Lutz Listig zu fallen. Denn Lutz Listig kennt den Paragraphen 911 BGB, welcher den so genannten Überfall regelt. Es ist nicht etwa so, dass Lutz Listig seinen Nachbarn wegen der Äpfel überfallen wollen würde. § 911 BGB besagt vielmehr, dass Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbarsgrundstück hinüberfallen, als Früchte dieses Grundstücks gelten. Allerdings findet diese Vorschrift keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient. Auf diese geduldige Weise "erntete" Lutz Listig schon so manches Kilo Äpfel, welches er, mit Calvados versetzt, zu Apfelgelee verarbeitet hatte. Indes würde Lutz Listig niemals (mehr) selbst Hand an Nachbars Baum anlegen, um diesen zu rütteln und zu schütteln oder gar selbst Äste mit Früchten abzutrennen; denn er weiss aus eigener schmerzhafter und insbesondere kostenträchtiger Erfahrung mit dem Anwalt des Nachbarn, dass man dadurch zu Schadensersatz verpflichtet werden kann (§ 823 BGB) ; dies betrifft dann nicht nur den sicherlich überschaubaren Marktwert der Äpfel, sondern auch die verhältnismäßig hohen Kosten des gegnerischen Anwalts.

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