Aktuelles aus Recht und Justiz

Der Baum des Nachbarn, 3. Teil

Es ist Herbst. Die Freude über das farbenfrohe bunte Laub ist jedoch bei Ludwig Listig nicht ungetrübt; denn es befindet sich ein beträchtlicher Anteil des nachbarlichen Laubbestandes auf seinem Grundstück.

Es ist Herbst. Die Freude über das farbenfrohe bunte Laub ist jedoch bei Ludwig Listig nicht ungetrübt; denn es befindet sich ein beträchtlicher Anteil des nachbarlichen Laubbestandes auf seinem Grundstück. Zornig schwingt Ludwig Listig den Rechen. Er trachtet nach Vergeltung für den unfreiwilligen Freiluft-Sport. Er ahnt bereits, dass es verboten ist, das Laub einfach wieder zurück zum Nachbarn zu werfen.... Er nimmt daher ein anwaltliches Beratungsgespräch wahr. Dort muss Ludwig Listig zunächst zerknirscht folgendes zur Kenntnis nehmen: Laub, Nadeln oder Blütenbefall zählen grundsätzlich zu den so genannten "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 BGB. Diese sind auch bei wesentlicher Beeinträchtigung zu erdulden, wenn sie ortsüblich sind und nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verhindert werden können. Demnach steht einem Grundstückseigentümer grundsätzlich kein Anspruch auf Beseitigung des Baumes gemäß § 1004 BGB zu, wenn nachbarliches Laub o.a. Baumbestandteile auf dessen Grundstück fallen. Aber Ludwig Listigs Miene hellt sich auf, als er hört, dass er gemäß § 906 Absatz II, Satz 2 eventuell einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, wenn die Einwirkung durch den nachbarlichen Baumbefall eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Dies wird als so genannte "Laubrente" bezeichnet und umfasst die Kosten für die Beseitigung des Laubbefalls und greift insbesondere dann, wenn die Bäume den nachbarrechtlich gesondert zu prüfenden Abstand zur Grenze nicht wahren.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice