Aktuelles aus Recht und Justiz

Der Baum des Nachbarn, 4. Teil

Ludwig Listig will seinen Sommerurlaub einläuten, indem er sich - ausgestattet mit Badetuch, Krimibuch und Longdrink - bei strahlendem Sonnenschein auf seiner Terrasse im Liegestuhl drapieren möchte.

Ludwig Listig will seinen Sommerurlaub einläuten, indem er sich - ausgestattet mit Badetuch, Krimibuch und Longdrink - bei strahlendem Sonnenschein auf seiner Terrasse im Liegestuhl drapieren möchte. Nachdem er alles sorgfältigst griffbereit unter und um sich herum postiert hat, muss er nach kaum einer halben Stunde feststellen, wie die Sonne hinter der riesigen Tanne des ohnehin mit Argusaugen missgünstig beäugten Nachbargrundstücks verschwindet, und zwar auf unabsehbare Zeit.... Ärgerlich versucht Ludwig Listig, den Sonnenstrahlen mitsamt seinem Equipment hinterherzurücken - vergeblich. Nach wenigen Minuten muss er immer wieder "umziehen". Nach alledem trachtet Ludwig Listig wieder einmal nach Streit mit seinem Nachbarn. Er macht geltend, dass die Tanne des Nachbarn sein Grundstück verschatte - und er klagt wieder einmal. Da spricht indes der BGH unter Aktenzeichen V ZR 229/14 ein Machtwort und bremst die Begehrlichkeiten des Ludwig Listig nach einem Fällen des nachbarlichen Baumbestandes aus. Der BGH meint nämlich in o.g. Urteil, dass das Eigentum des angrenzenden Nachbarn durch den Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen dann nicht im Sinne des § 1004 BGB beeinträchtigt werde, wenn die in den jeweiligen Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften eingehalten werden. Für die Überprüfung der Grenzabstände des nachbarlichen Baumbestandes muss allerdings zuvor eine kostspielige Sachverständigenmessung durchgeführt werden, nachdem natürlich eigene Zollstockmessungen des Ludwig Listig unter illegalem Betreten des nachbarlichen Grundstücks als Beweismittel nicht anerkannt werden würden....

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