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Der Dienstwagen - Haftung und Entzug

Unter Dienstwagen versteht man den einem Arbeitnehmer zur ständigen Nutzung überlassenen PKW, dessen Halter der Arbeitgeber ist.

Unter Dienstwagen versteht man den einem Arbeitnehmer zur ständigen Nutzung überlassenen PKW, dessen Halter der Arbeitgeber ist. Der Umfang der Nutzungsberechtigung, insbesondere die Frage der Privatnutzung und deren Umfang, sowie weitere Details werden üblicherweise in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

Die Überlassung eines Dienst- oder Firmenwagens dient verschiedenen Zwecken. Mitarbeitern, die beruflich viel unterwegs sein müssen, wie z.B. Außendienstmitarbeiter, soll der reibungslose Ablauf ihrer Aufgaben ermöglicht werden. Die Überlassung eines Dienstwagens kann aber auch primär das Ziel verfolgen, als Statussymbol die Position herauszustreichen und einen Gehaltsbestandteil in Form einer Sachleistung darstellen.

Sobald die Nutzung zumindest auch zu privaten Zwecken überlassen wird, handelt es sich bei der Überlassung eines Dienstwagens in jedem Fall um einen Gehaltsbestandteil mit der Folge, dass ein einseitiger Entzug des Dienstwagens unzulässig ist. Die Vereinbarung eines generellen Widerrufsvorbehaltes z. B. in AGB ist laut Bundesarbeitsgericht (BAG) unwirksam, da es sich um eine unklare und damit einseitig benachteiligende Klausel handeln würde (BAG, 5 AZR 364/04).

Ein Widerruf ist dennoch nicht ausgeschlossen, sondern immer dann wirksam und zulässig, wenn die Gründe für den Entzug des Dienstwagens stichwortartig benannt sind, so dass für den Arbeitnehmer eine Vorhersehbarkeit gegeben ist. Als Grund kommt beispielsweise eine Änderung des Aufgabenbereiches dahingehend in Betracht, dass keine Außendiensttätigkeiten mehr zu verrichten sind.

Für die Haftung bei Beschädigung oder Zerstörung des Dienstwagens gelten die Grundsätze über die Arbeitnehmerhaftung. Danach haftet der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in vollem Umfang. Eine hiervon zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Vereinbarung führt zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel. Zur weiteren Absicherung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Kaskoversicherung abzuschließen. Damit trägt der Arbeitnehmer im Falle mittlerer Fahrlässigkeit die Selbstbeteiligung für die Versicherung.

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