Für deutsch-französische Ehen trat zum 01.05.2013 der deutsch-französische Güterstand der Wahl zur Gewinngemeinschaft in Kraft. Somit haben deutsch-französische Ehepaare/Lebenspartner eine weitergehende Möglichkeit, einen Güterstand zu vereinbaren. In Deutschland existieren ca. 55.000 deutsch-französische Ehepaare. Aufgrund der Tatsache, dass sich das deutsche und das französische Güterrecht sehr stark unterscheiden, kommt es nicht selten bei der Auflösung der Ehe zu Problemen.
Ab 01.05.2013 können Ehegatten und Lebenspartner, deren Güterstand dem französischen oder dem deutschen Recht unterliegen soll, die Möglichkeit nutzen, den neu geschaffenen Güterstand der Gewinngemeinschaft zu wählen. Nicht nur binationale Paare, sondern auch solche, bei denen beide die gleiche Staatsangehörigkeit haben, können diesen Güterstand wählen. Wichtig ist nur, dass nach den Regeln des internationalen Privatrechts französisches oder deutsches Recht auf den Güterstand eines Paares anzuwenden ist.
In Deutschland bleiben die Vermögen von Mann und Frau während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft getrennt. Bei Beendigung der Ehe des Güterstandes werden die beiden Zugewinne ausgeglichen. In Frankreich gehört das Vermögen, das während der Ehe erworben wird, von Anfang an beiden gemeinsam. Dort ist die Errungenschaftsgemeinschaft der gesetzliche Regelfall. Bisher richten sich die rechtlichen Folgen auch nach der Staatsangehörigkeit. Der neue Wahlgüterstand ist ein Zwitter und in § 1519 BGB geregelt. Er orientiert sich am deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, berücksichtigt aber auch das französische Recht.
Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner getrennt. Bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen Ihnen ausgeglichen. Der deutsch-französische Wahlgüterstand kann regelmäßig gewählt werden, wenn deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben. Wichtig ist, dass er auch deutschen Ehepaaren/Lebenspartnern zusteht, die in Deutschland oder Frankreich leben oder französischen, die in Frankreich oder Deutschland leben. Diese Möglichkeit ist wegweisend.
Es wurde ein neuer Weg bei der Angleichung des Familienrechts gegangen. Nach wie vor ist das Eherecht in den Mitgliedstaaten der EZ unterschiedlich ausgestaltet. Da ein gemeinsames europäisches Familienrecht derzeit nicht in Sicht ist, könnte so auch fortan über weitere bilaterale Abkommen eine schrittweise Angleichung des Familienrechts erfolgen.