Mit dem Begriff Kindeswohl wird das gesamte persönliche und wirtschaftliche Befinden eines Kindes umschrieben und ist der Maßstab der Entscheidung der Familiengerichte bei Belangen das Kind betreffend, insbesondere in Verfahren um das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das deutsche Recht sieht für diesen Begriff keine konkrete Definition vor; und so nimmt es auch nicht Wunder, dass die Vorstellungen über das Kindeswohl mitunter sehr persönlich ausgelegt werden und als Nährboden so mancher ideologischer (Welt)anschauungen oder psychologischer Experimente dienen.
Insofern ist das Österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) beneidenswert konkreter- dort wird in § 138 ABGB das Kindeswohl definiert und die konkreten Prüfungskriterien gesetzlich festgelegt: 1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes; 2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; 3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern; 4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes; 5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung; 6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte; 7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben; 8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen; 9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen; 10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes; 11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung. Als Kriterien im Rahmen der Kindeswohl-Prüfung gelten im deutschen Recht das Bindungsprinzip, das 1. Förderungsprinzip (Pflege, Betreuung, Versorgung), das 2. Förderungsprinzip (Erziehung) sowie das Kontinuitätsprinzip.