Die Winterzeit beginnt und damit ist auch Saison für Krankmeldungen.
Immer wieder gerne gefragt werden folgende Fragen:
Wie schnell muss ich mich krank melden? Reicht die Krankmeldung per Email aus?
Ab wann muss ich meinem Arbeitgeber eine ärztliche Krankheitsbescheinigung vorlegen?
Frage 1 lässt sich recht einfach beantworten: Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), also normalerweise noch am selben Tag. Zu empfehlen ist es darum, sofort zum Telefon zu greifen, sobald sich abzeichnet, daß der Arbeitnehmer krank wird und darum nicht arbeitsfähig ist.
Was Frage 2 anbelangt, wird die Antwort darauf etwas schwieriger. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht eine Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, "spätestens am darauf folgenden Arbeitstag". Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 14.11.2012 in einem Urteil entschieden, daß der Arbeitgeber eine ärztliche Krankheitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankmeldung verlangen darf (Az. 5 AZR 886/11).
Ob es für den Arbeitgeber empfehlenswert ist, so schnell ein ärztliches Attest zu verlangen, steht auf einem anderen Blatt. Denn statistisch wird durch den Arzt dann meistens ein längerer Zeitraum angegeben, den der Arbeitnehmer dann auch ausschöpft. Häufig wird darum in der Praxis durch die Arbeitgeber selbst gestattet, einen oder mehrere Tage ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung "krank zu feiern". Um spätere böse Überraschungen zu vermeiden, sollte sich dies der Arbeitnehmer aber möglichst schriftlich vorab bestätigen lassen.
Und natürlich auch: im Zweifel mal eben vorher kurz anrufen bei der Deutsche Anwaltshotline.