Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs ist in den §§ 125 und 125 a StGB geregelt und stellt eine der Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insbesondere bei eskalierenden Demonstrationen oder Eskalation auch spontan zusammentreffender Menschenmengen kommt es zur Vollendung der besagten Straftaten.
§ 125 StGB regelt den "einfachen" Landfriedensbruch. Dieser kann dadurch begangen werden, indem jemand Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen ausübt oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit ausübt, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden. Strafbar ist dabei, wer als Täter oder Teilnehmer beteiligt ist oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern.
Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Der Qualifikationstatbestand des besonders schweren Landfriedensbruchs ist in § 125 a StGB geregelt. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:
Eine Schusswaffe bei sich führt
Eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden
Durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt
Plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
Im besonders schweren Fall beträgt das Strafmaß Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.