Der so genannte privilegierte Erwerb ist in § 1374 II BGB geregelt. Demnach ist Vermögen, welches ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Damit sollen diese Erwerbe vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein. Denn der Zugewinnausgleich soll dazu dienen, den anderen Ehegatten an der gemeinsamen Lebensleistung zu beteiligen, nicht an dessen Erbansprüchen. Das Gesetz sieht daher den Erwerb von Vermögensgegenständen, der nur auf eine besondere Nähebeziehung zum Veräußerer gegründet ist, als privilegiert an und nimmt solche Vermögensgegenstände vom Zugewinn aus.
Zuwendungen von Eltern an das eigene verheiratete Kind sind nach herrschender Meinung als privilegierter Erwerb i.S.d. § 1374 BGB zu bewerten. Gleichwohl kann ein privilegierter Erwerb Folgen für den Zugewinnausgleich haben. Häufigstes Beispiel hierfür ist die Übertragung eines Grundstückes oder auch bebauten Immobiliengrundstückes auf das eigene verheiratete Kind.
Erfährt dieses Grundstück während der Ehezeit eine Wertsteigerung, so unterfällt zwar weiterhin nicht die Immobilie oder das Grundstück als solches dem Zugewinnausgleich, wohl aber der Wert der während der Ehe damit erzielten Wertsteigerung. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Für privilegierte Grundstückserwerbe ist der Wert zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung entscheidend.
Kompliziert wird die Angelegenheit, wenn der privilegierte Erwerb i. S. d. § 1374 II BGB von den Übertragenden an Vorbehalte geknüpft wird wie z. B. die Einräumung eines Nießbrauchs oder gar Rückforderungsvorbehalte notariell vereinbart werden; gerade in neuerer Zeit wird aufgrund steigender Scheidungsraten oft ein Rückforderungsrecht der übertragenden Eltern im Falle der Ehescheidung des Kindes vereinbart.