Seit dem 1.August 2013 haben alle Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen - auch gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch auf einen Kita-Platz. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob beide Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht. Ist das Kind zwischen einem und drei Jahre alt, besteht ein Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflegestelle.
In der Kindertageseinrichtung - auch Kindergarten genannt - sollen die Kinder ab 3 Jahren (Ü 3) u.a. die Möglichkeit erhalten, sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu entwickeln.§ 24 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII). Die Kinder zwischen einem und drei Jahren (U 3) sollen dort eine frühkindliche Förderung erfahren. Statt der frühkindlichen Förderung der Kinder unter drei Jahren in einer Kindertagesstätte kann diese auch in einer Kindertagespflegestelle erfolgen (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Voraussetzung hierzu ist aber, dass die Betreuung als frühkindliche Förderung durch eine qualifizierte Tagespflegeperson gesichert ist, die reine Betreuung und Beaufsichtigung reicht also nicht aus. Der Rechtsanspruch auf einen Ü 3 Platz besteht ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, mithin unabhängig davon, ob erst mit Schulbeginn in der Kindertagesstätte wieder Plätze frei werden. Der Rechtsanspruch auf einen U 3 Betreuungsplatz besteht ab Vollendung des ersten Lebensjahres. Hier ist aber noch nicht durch die Rechtsprechung entschieden, ob die Eltern ein Wahlrecht zwischen dem Platz in einer Kindertagesstätte oder einer Kindertagespflegestelle haben.
Allerdings besteht für die Eltern die Möglichkeit, die Zuweisung des Kindes durch die Kommune zu einer Kindertagespflegestelle abzulehnen, wenn dort durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal die nach Gesetz erforderliche frühkindliche Förderung nicht gesichert ist. Zu beachten ist, dass die Eltern keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle innerhalb der Kommune haben. Auch ist es wichtig, den Antrag auf Zuweisung eines Platzes 3 bis 6 Monate, bevor der Platz benötigt wird, zu stellen. Unter bestimmten Umständen hat auch ein Kind ab Geburt bis zum ersten Geburtstag einen Anspruch auf einen Platz in einer Tagesstelle oder einer Tagespflegestelle, dies gem. § 24 Abs. 1 SGB VIII u.a., wenn die Eltern beide erwerbstätig oder Arbeit suchend sind oder sich beide noch in einer Ausbildung befinden.