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Der Schaden-strafrechtlich und zivilrechtlich

Der Schaden-strafrechtlich und zivilrechtlich

Eine Schadenszufügung kann strafrechtlich und zivilrechtlich gesehen werden. 1. Strafrecht: Es ist zu unterscheiden: a) Sachschaden: Stichwort: Sachbeschädigung Nur eine vorsätzliche Sachbeschädigung ist strafbar, allerdings nur auf Antrag ("Strafantrag"). b) Körperschäden: Hier gibt es die fahrlässige und die vorsätzliche Begehungsweise. c) Vermögensschäden: Stichworte: Betrug, Untreue, Hehlerei, Unterschlagung. Auch hier wird nur Vorsatz geahndet. d) "Ehrenschäden": z.B. Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede. Auch hier kann nur der vorsätzlich handelnde Täter verurteilt werden. 2. Zivilrecht: Die Schadensersatzpflicht, vorsätzlich und fahrlässig zu leisten, ist vor allem geregelt im Recht der unerlaubten Handlungen, §§ 823 ff BGB. Auch hier werden die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit und das Eigentum geschützt. Daneben sind aber auch etwa die Ehre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sogenanntes "sonstiges Recht" bei Verletzung ausgleichsberechtigt in Geld und hat der Rechtsträger Anspruch auf künftige Unterlassung gegen den Beeinträchtiger. Wie Schadensersatz zu leisten ist, ist allgemein bereits vorne im allgemeinen Teil des Schuldrechts im BGB geregelt. Neben der tatsächlichen Schadenswiedergutmachung (Naturalrestitution) ist neben dem schon genann- ten Geldersatz insbesondere bei Verkehrsunfällen die Zahlung auf einen Kostenvoranschlag zu den erforderli- chen Schadensbehebungskosten ohne tatsächliche Reparaturausführung zu nennen. Der Geschädigte soll nur die erlittenen Nachteile rückgängig gemacht erhalten. Er darf keine Vorteile aus dem Geschehen ziehen. Und er muß daran mitwirken, den Schadensumfang so niedrig wie möglich zu halten,ihn trifft hierzu die sogenannte Schadensminderungspflicht. Rechtsanwalt Karlheinz Dorsch, Bamberg

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