In der sogenannten Wohlverhaltensperiode, bis zur beantragten Restschuldbefreiung verbleiben dem Insolvenzschuldner normaler Weise nur die unpfändbaren Teile seines Einkommens zum Leben. Einkommen, das diese Pfändungsfreigrenzen übersteigt, muß der Insolvenzschuldner an den Insolvenzverwalter zugunsten der Gläubigergemeinschaft abgeben. Das kann dann im Ergebnis an die Insolvenzgläubiger entsprechend der - normaler Weise mageren - Quote ausgekehrt werden. Nehmen wir einmal an, ein besonders schlauer Insolvenzschuldner hatte sich jahrelang jeden Cent von diesem pfändungsfreien Betrag vom Munde abgespart und auf die hohe Kante oder unter das Kopfkissen gelegt. Schließlich gelingt es ihm, mit den so sauer erspartem Geld ein kleines Grundstück zu kaufen. Was passiert? Der Insolvenzverwalter fordert gnadenlos das Grundstück einfach zur Insolvenzmasse ein. Zu Recht? Das Gesetz gibt leider dem Insolvenzverwalter Recht. § 35 InsO(Insolvenzordnung) definiert nämlich als Insolvenzmasse nicht nur das Vermögen, das bei der Insolvenzeröffnung vorhanden ist, sondern auch das später Erlangte, der sogenannte Neuerwerb. Die Bildung und der Aufbau eines Schonvermögens gibt es hier nicht, wenngleich dies rechtlich nicht ganz unproblematisch ist - vgl. dazu die Wertung von § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII. Dazu kann man nur sagen, ausgesprochen dumm gelaufen. Ein Trost kann bei unserer Geschichte aber noch winken: Wenn der Insolvenzverwalter im Ergebnis das Grundstück vielleicht nun mit erheblichem Gewinn weiter verkauft, können mit dem Erlös möglicher Weise noch alle Gläubiger befriedigt, und das Insolvenzverfahren ganz eingestellt werden. Da hätten wir immerhin noch ein Happy End zu unserer Geschichte. Und das nächste Mal: Rechtzeitig die Deutsche Anwaltshotline anrufen!
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Der sparsame Insolvenzschuldner
In der sogenannten Wohlverhaltensperiode, bis zur beantragten Restschuldbefreiung verbleiben dem Insolvenzschuldner normaler Weise nur die unpfändbaren Teile seines Einkommens zum Leben.