Der Straftatbestand der Nachstellung ist in § 238 StGB geregelt. Die Vorschrift wurde im März 2007 eingefügt und kann als strafrechtliches Pendant zu dem bereits zuvor im Zivilrecht geregelten Gewaltschutzgesetz, welches einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch begründet, betrachtet werden. Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich dessen Nähe aufsucht, oder unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, oder unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Qualifikationen mit höherem Strafmaß sieht § 238 StGB in den Absätzen 2 und 3 vor. Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, § 238 II StGB. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, § 238 III StGB.
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Der Straftatbestand der Nachstellung
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