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Der Testamentsvollstrecker - seine Rechtsstellung

Der Testamentsvollstrecker ist Inhaber eines privaten Amtes und hat die Stellung eines Treuhänders. Das private Amt ist dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser übertragen.

Der Testamentsvollstrecker ist Inhaber eines privaten Amtes und hat die Stellung eines Treuhänders. Das private Amt ist dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser übertragen. Er übt aufgrund dessen sodann kraft eigenen Rechts ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass aus, und zwar gänzlich unabhängig vom Willen der Erben, aber gemäß dem Willen des Erblassers und nach dem Gesetz.

Aufgrund der Trägerschaft eines eigenen Amtes ist er dem Erben gegenüber weitgehend frei. Der Testamentsvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vollziehen, was ihm aber nicht verbietet, Vereinbarungen mit den Erben über die Art und Durchführung seiner Aufgaben zu treffen, wenn er dadurch nicht seine Unabhängigkeit und Selbstständigkeit verliert. Eigentümer des Nachlasses ist der Erbe. Zwischen Erben und Testamentsvollstrecker besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers schließt die Erben aus, § 2211 BGB. Daraus folgt, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine entscheidende Beschränkung der Rechtsstellung des Erben darstellt. Wichtig ist für den Testamentsvollstrecker, dass er nach außen als solcher auftritt, um aus einem von ihm für den Nachlass eingegangenen Rechtsgeschäft nicht persönlich in Anspruch genommen werden zu können. Auf diese Weise treffen aus der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Verwaltung die daraus resultierenden Rechte und Pflichten nur die Erben.

Der Freiheitlichkeit des Amtes des Testamentsvollstreckers entspricht auch die Tatsache, dass diese nicht der Überwachung oder Aufsicht durch das Nachlassgericht unterliegt. Das Gesetz kennt keinerlei gerichtliche oder behördliche Kontrolle des Testamentsvollstreckers. Das bedeutet andererseits natürlich nicht, dass er nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn er Fehler bei der Verwaltung des Nachlasses macht. Er ist an das Gesetz und an die allgemeinen Sorgfaltsregeln gebunden. Es existiert nur keine automatische Kontrollinstanz, gegenüber der er sich regelmäßig rechtfertigen müsste.

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