In § 2222 BGB hat der Gesetzgeber die besondere Aufgabenstellung des Testamentsvollstreckers bei einer sog. Nacherbenvollstreckung geregelt. Hierdurch sollen die Rechte der Nacherben gegenüber dem Vorerben gesichert werden. Das deutsche Erbrecht bietet die Möglichkeit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft vor allem, wenn es dem Erblasser darauf ankommt, seinen Nachlass mehreren Personen in einem zeitlichen Ablauf zukommen zu lassen. Meist sind bei diesen letztwilligen Verfügungen die Rechte des Vorerben bezüglich des Nachlasses entscheidend eingeschränkt, so insbesondere die Verfügungsmacht über Grundstücke und sonstige wesentliche Vermögenswerte. Der Erblasser erreicht damit, dass der Vorerbe im wesentlichen die Stellung eines Verwalters seines Nachlasses auf Zeit einnimmt, dem während dieser Zeit auch die Früchte des Nachlasses zufließen, der ihn in seinem Bestand jedoch nicht wesentlich verändern kann, sodass der Nacherbe mit dem Nacherbfall in den Genuss des weitgehend ungeschmälerten Nachlasses des Erblassers gelangt.
Die in diesem Zusammenhang angeordnete Nacherbenvollstreckung beschränkt nicht den Vorerben, sondern nimmt nur die Rechte des Nacherben während der Vorerbschaft wahr. Daher hat der Testamentsvollstrecker hier nicht die Befugnisse des allgemeinen Testamentsvollstreckers nach den §§ 2203 ff. BGB, insbesondere kein eigenes Verwaltungs- und Verfügungsrecht. Die Nacherbentestamentsvollstreckung ist immer dann angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass die Nacherben während der Dauer der Vorerbschaft nicht voll handlungsfähig sein werden, wie bei Unbekannten, Minderjährigen oder gar nicht geborenen Nacherben. Damit entfällt das Erfordernis der Pflegerbestellung. Unbedingt anzuraten ist die Testamentsvollstreckung auch beim überschuldeten Vorerben, wobei dann der Testamentsvollstrecker für den Vorerben eingesetzt werden muss, also kein Nacherbenvollstrecker ist.
Ohne Testamentsvollstreckung sind Verfügungen gegen den Vorerben, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, gem. § 2115 BGB erst zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls unwirksam, und auch nur insoweit, als sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen würden. Die Nacherbenanordnung hindert also unmittelbar nur die Zwangsverwertung. Bei Einsatz des Testamentsvollstreckers geht jegliches Verfügungsrecht des Vorerben auf ihn über, sodass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vorerben von vornherein ins Leere gehen.