Der beklagte Verein steht im Rechtsstreit mit einem bei ihm Leistungssport betreibenden Vereinsmitglied über die Nichtmeldung zu einem bestimmten und sodann zur Suspendierung von allen Wettkämpfen dieser bestimmten Wettkampfart. Zuvor hatte das Vereinsmitglied darauf bestanden, zu einem bestimmten Wettkampf für die 1. Mannschaft gemeldet zu werden, obwohl der Verein ihn wegen höherer Erfolgsaussichten für die 2. Mannschaft zu diesem Wettkampf gemeldet hatte. Als der Verein keine Änderung der Wettkampfmeldung machte, teilte das Vereinsmitglied mit, dass es nunmehr nicht zu dem Wettkampf in der 2. Mannschaft antrete, sondern zur gleichen Zeit an einem Wettkampf in einer anderen, ebenfalls vom beklagten Verein betriebenen Sportart teilnehme und möglicherweise auch zukünftig dort starte.
Darauf zog der Verein alle Meldungen für das klagende Vereinsmitglied in der ursprünglichen Sportart zurück. Mit seiner Klage wollte das Vereinsmitglied erreichen, dass es auch weiterhin in der ursprünglichen Sportart und für die 1. Mannschaft gemeldet wird unter anderem mit dem Hinweis auf seine sportlichen Erfolge und seine Rechte als Vereinsmitglied. Nach Auffassung des Vereins erfolgten die Nichtmeldung und der spätere Ausschluss von der ursprünglichen Sportart aus rein sportlichen Gründen, da aufgrund des Verhaltens des Klägers keine zuverlässige Einsatzplanung gegeben war und die Wettkampfeinteilungen in der Entscheidungskompetenz des Trainers und des für den Wettkampfbetrieb verantwortlichen Vorstandes liege.
Im Übrigen aber habe der Kläger den vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes nach den Wettkampfbestimmungen des übergeordneten Verbandes für die Wettkampfteilnehmer vorgeschriebenen verbandsinternen Rechtsweg nicht eingehalten, sodass die Klage unzulässig sei. Diese Rechtsauffassung wurde vollumfänglich vom angerufenen Gericht geteilt. Gemäß § 14 der Rechtsordnung des Verbandes entscheidet das Verbandsschiedsgericht u. a. in Disziplinarangelegenheiten.
Bei der Suspendierung von einzelnen Wettkämpfen oder vom Wettkampfbetrieb handele es sich um eine Strafsanktion bzw. eine Vereinsstrafe, bei der vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes zunächst der verbandsinterne Rechtsweg auszuschöpfen sei. Dies ist durch Kläger nicht erfolgt, was zur Unzulässigkeit der Klage und zu deren Abweisung führte. Ob die sicherlich spannende Antwort auf die Frage der Entscheidungskompetenz des Trainers und des Vorstandes dennoch vom Gericht gegeben wird, ist noch offen, da der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichtes zwischenzeitlich Berufung eingelegt hat (AG Bochum vom 27.08.2013, Az. 47 C 69/13).