Unter Verjährung versteht man im Zivilrecht das Recht des Schuldners, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern. Die Verjährung verhindert die Durchsetzung eines möglicherweise zu Recht bestehenden Anspruchs. Sinn einer Verjährungsvorschrift ist der Schutz vor unberechtigter oder verzögerter Inanspruchnahme. Außerdem soll nach einer gewissen Zeit Rechtssicherheit und Rechtsfrieden einkehren.
Verjährung ist im Bürgerlichen Gesetz allgemein in den §§ 194 bis 218 BGB geregelt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Dies stellt die Grundlage für die Verjährung vieler vertraglicher Ansprüche dar. Das Gesetz sieht von der Regelverjährung viele Ausnahmen vor.
So ist hier beispielsweise die Verjährung von Grundstücksrechten nach zehn Jahren gemäß § 196 BGB, die Verjährung bestimmter Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung von Körper u. a. nach 30 Jahren, die Verjährung von kaufrechtlichen und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen nach 2 Jahren sowie teilweise 6-monatigen Verjährungsfristen im Mietrecht. Wegen dieser vielfältigen Regelungen ist bei Zweifeln eine konkrete Prüfung des Einzelfalls stets anzuraten.
Eine Verkürzung der Verjährung durch eine vertragliche Vereinbarung auf ein Jahr ist zulässig. Der Beginn der regelmäßigen Verjährung ist in § 200 BGB geregelt. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er diesen Anspruch auch durchsetzen kann.
Die gesetzliche Gestaltung des Verjährungsbeginns ist nicht einfach. Der Schluss des Jahres ist bekanntlich der 31. Dezember. Wenn man demnach einen Vertrag schließt, aus dem sich Ansprüche herleiten, beginnt die Verjährung also zum Ende des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wurde, es kommt nicht auf den Zeitpunkt einer Rechnungsstellung an.
Dazu muss aber noch die Kenntnis des Anspruchs kommen, wenn man nicht weiß, dass der Anspruch entstanden ist, dann beginnt die Verjährung erst zum Ende des Jahres, in dem man davon Kenntnis hat. Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschrift bedeutet nicht immer, dass der Anspruch direkt bekannt sein muss, sondern es ist auch Kenntnis gegeben, wenn man wegen Sorgfaltspflichtverletzung, also Fahrlässigkeit, den Anspruch nicht gekannt hat, dies aber bei sorgfältiger Betrachtung der Sachlage hätte erkennen müssen.
Unabhängig von der Kenntnis ist die Durchsetzung des Anspruchs nach zehn Jahren nicht mehr möglich.