Natürlich kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn die Mietnomaden zwei oder gar schon mehr Monatsmieten nicht bezahlt haben. Die entsprechende Gesetzesbestimmung ist aber nur ein beispielhafter Kündigungsgrund. Übergreifend zu den Gesetzesbeispielen gibt das BGB dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung allgemein auch schon, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Ein solcher "wichtiger Grund" kann ohne weiteres bereits gegeben sein, auch wenn die betrügerischen Mieter noch keine zweimal die Miete noch nicht bezahlt haben. Das kann z.B. schon sein, wenn der getäuschte Vermieter schon kurz nach Mietbeginn erfährt, dieses z.B. vom ebenfalls geprellten Vorvermieter der Mietnomaden bei Nachfrage bei diesem, dass auch diesen die treulosen Mieter auf seiner Miete sitzen ließen. Und im übrigen bedeutet das Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit auf die Miete natürlich auch eine strafbare Handlung, nämlich in der Form des sogenannten Eingehungsbetruges. Zivilrechtlich stellt der Betrug eine "unerlaubte Handlung" im Sinne von §823 Absatz 2 BGB dar, was ebenfalls zur sofortigen fristlosen Vermieterkündigung berechtigt. Überhaupt ist es gut, wenn der Vermieter Erkundigungen einholt über Mietbewerber. Anhand der alten Anschrift (wenn diese stimmt?!) bekommt er über das Liegenschaftsamt der Gemeinde den Eigentümer als Vorvermieter. Ihn kann er nach dem Auszugsgrund der Mietinteressenten befragen. Oder er befragt alte Nachbarn. Und letztlich kann er auch den zuständigen Gerichtsvollzieher, zu ermitteln über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts des letzten Wohnorts, anrufen in dessen Sprechstunde, ob er die potentiellen neuen Mieter kennt....... Rechtsanwalt Karlheinz Dorsch, Bamberg
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Der Vermieter hat Mietnomaden
Natürlich kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn die Mietnomaden zwei oder gar schon mehr Monatsmieten nicht bezahlt haben.