Gerade bei Immobilienfinanzierungen ergeben sich über die Jahre oder gar Jahrzehnte Veränderungen im Leben der Häuslebauer, sei es Trennung oder Scheidung oder Arbeitsplatzwechsel, bei denen sich die Frage des Verkaufs stellt oder sich sogar als Muss entpuppt. Verlockend für eine Umschuldung sind natürlich auch die derzeit sensationell niedrigen Zinsen, die eine Umschuldung attraktiv wie nie erscheinen lassen. Wären da nicht die finanzierenden Banken, die dann die Hand aufhalten und eine, zum Teil sehr erheblich hohe, Vorfälligkeitsentschädigung verlangten. Die Banken möchten dabei den (Zins-)Schaden ersetzt bekommen, der ihnen entsteht, dass sie das verliehene Geld jetzt nur noch gegen einen weit niedrigeren Zinssatz anlegen können, als den sie vor etlichen Jahren von ihrem Häuslebauer bekommen haben. Das dürfen die Banken.
Wenn sie schon die Verträge auflösen, die eigentlich einzuhalten wären, dürfen sie zumindest einen Schadenersatz verlangen. Das gesteht ihnen das Gesetz zu. Der aufgeklärte Verbraucher nun findet pfiffig im Internet zahlreiche Ausführungen über unwirksame Widerrufsbelehrungen, die u.U. noch nach Jahren dazu führten, Darlehensverträge rückgängig zu machen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Wäre das schön, zugegeben, hätte man nur nicht vielleicht die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Und der Wirt in solchen Fällen sind die Gerichte und die zu entscheidenden Einzelfälle.
Ein Beispiel: Oftmals wird kolportiert, die Widerrufsfrist sei in der Belehrung nicht richtig in Gang gesetzt worden, da der Darlehnsnehmer nicht hätte erkennen können, wann sie beginnt, bei Unterzeichnung, bei Zusendung oder bei Erhalt seines Vertragsexemplares. Das mag alles sein, aber kann sich der Darlehensnehmer darauf berufen, wenn er zum Zeitpunkt zum oder kurz, nachdem Vertragsschluss gar nicht versucht hat, den Vertrag im Vertrauen auf die noch laufende Frist zu widerrufen und danach jahrelang anstandslos seine Raten bezahlt hat?
Das OLG Frankfurt/M meint nein (10 O 121/08), in einem Verfahren, in dem es allerdings nur um eine Kostenentscheidung ging. Aber ob die Amts- und Landgerichte tatsächlich so inflationär diese sogenannten Widerrufsjoker zulassen, darf getrost bezweifelt werden. Dann könnte die Vorfälligkeitsentschädigung bleiben. Diese hingegen sollte man jedoch immer auf ihre Richtigkeit prüfen lassen, denn Banken neigen dazu, da bestimmte Aspekte nicht zu berücksichtigen oder gar, sich zu verrechnen.