Einige Anwaltskanzleien in unserem Land haben sich - vielleicht sogar (fast) ausschließlich - darauf spezialisiert, sogenannte Filesharing-Mandanten zu vertreten: für Medienrechtinhaber machen sie urheberrechtliche Verstöße geltend durch angebliches Herunterladen von Werken aus dem Internet, vor allem von Videofilmen und Musikpublikationen. Zum Teil sollen die unberechtigten heimlichen Downloads schon sehr geraume Zeit zurückliegen. Der Postempfänger kann sich (meist) überhaupt nicht an den behaupteten Tatzeitpunkt erinnern. Er soll hohe Schadenspauschalen bezahlen und zwar zwischen 400 Euro bis über 1000 Euro.
In aller Regel werden die Forderungsbeträge dabei auch noch nur als Teilansprüche bezeichnet. Wenn keine fristgerechte Zahlung erfolgt, würde die ganze Entschädigungssumme eingeklagt. Und natürlich soll der Computerbesitzer die Kosten für die Inanspruchnahme des Anwalts bezahlen. Fast schon unbedeutend ist, dass dann auch verlangt wird, eine Unterlassungserklärung abzugeben bei künftigem Wohlverhalten. Leider hat sich der Bundesgerichtshof in diesen Angelegenheiten offensichtlich auf die Seite der Medien gestellt. Denn der Beklagte wird von ihm mit der Beweislast dafür belegt, dass niemand, also auch kein (minderjähriger) Familienangehöriger, den Computer missbräuchlich benutzt hat. Diese Beweisführung ist meist völlig unmöglich. Und zu allem Überfluss sind die Medienfirmen meist nicht vergleichsbereit, so dass dem Beklagten bei Gericht nur das Anerkenntnis bleibt und - zähneknirschend - Zahlung zu leisten.