Nürnberg (D-AH) - Wer sich als Arbeitsloser eine neue Existenz aufbauen will, kann das auch im europäischen Ausland tun. Zumindest steht ihm dann von der deutschen Bundesagentur für Arbeit der gleiche Gründungszuschuss zu wie beim beruflichen Neubeginn daheim. Darauf hat jetzt das Landessozialgericht Hessen bestanden (Az. L 7 AL 104/09).
Ein arbeitsloser Diplom-Betriebswirt, der seinen Wohnsitz im Main-Taunus-Kreis hat und hier auch seine Steuern bezahlt, beantragte für die Übernahme eines Pizza-Geschäfts den in solchen Fällen üblichen Grundzuschuss. Dieses Überbrückungsgeld wurde ihm aber von der Bundesarbeitsagentur verweigert. Der Grund: Die betreffende Pizzeria befindet sich im österreichischen Ried. Und die Nürnberger Arbeitsbeamten seien nicht berechtigt, deutsche Sozialgelder ins Ausland zu vergeben.
Ein Trugschluss allerdings, wie die Darmstädter Landessozialrichter betonten. Die gesetzlichen Regelungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung sehen ausdrücklich vor, dass auch eine Beschäftigungsaufnahme in der Europäischen Union sowie dem Europäischen Wirtschaftsraum unterstützt werden kann. Ist das Ziel einer selbständigen Tätigkeit im Ausland zu erreichen, komme es für den staatlichen Zuschuss nicht einmal auf einen - im konkreten Fall sogar vorliegenden - festen Wohnsitz in Deutschland an.