Heute wollen wir uns mit einer etwas schwierigeren, aber gar nicht so selten im Rechtsleben vorkommenden Rechtssituation befassen: Die Juristen sprechen von "Drittschadensliquidation". Zunächst ein praktisches Beispiel aus dem Geschäftsleben: Ein Unternehmen braucht einen neuen Firmenwagen. Es ist aber nicht genügend flüssiges Kapital vorhanden. Folglich geht der Inhaber zu seiner Bank. Bei Liquidität bekommt er selbstverständlich einen Kredit. Aber das Geldinstitut will trotz langer Geschäftsbeziehung natürlich doch eine Sicherheit. Der LKW wird an den finanzierenden Geldgeber sicherungsübereignet. Den KFZ-Brief erhält der Sicherungsgeber nach Erwerb durch den Kunden. Dann hat der Fahrer der Firma einen unverschuldeten Unfall mit dem Gefährt. Den Schaden hat sein Chef im wirtschaftlichen Sinne. Aber der ist nur der Sicherungsnehmer. Das Eigentum, das der Unfallverursacher verletzt hat, hat die Bank. Die hat wirtschaftlich aber keinen Schaden. Ihr Kunde muss das Darlehen weiter ab- zahlen. Er muss nach Vertrag mit der Bank auch aus eigener Tasche zunächst den Schaden am Wagen reparieren und will diesen von der Versicherung des Unfallverursachers regulieren lassen. Das ist die Situation, um die es geht. Der Eigentümer ist der Schadensberechtigte, bei ihm ist aber kein Schaden eingetreten. Schadensberechtigung und Schadenseintritt fallen somit auseinander. Da hilft juristisch die Drittschadensliquidation. Es gibt zwei Möglichkeiten dafür. Entweder zieht der Schadensberechtigte den Schaden zu sich oder der Geschädigte zieht die Schadensberechtigung zu sich. Das geschieht durch Abtretung: Die Bank tritt ihre Ansprüche aus Anlass des Verkehrsunfalles an den geschädigten Kunden ab. Dieser kann dann aus abgetretenem Recht den Unfall abwickeln und erhält die Schadenswiedergutmachung ausbezahlt.
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Die Drittschadensliquidation
Heute wollen wir uns mit einer etwas schwierigeren, aber gar nicht so selten im Rechtsleben vorkommenden Rechtssituation befassen: Die Juristen sprechen von "Drittschadensliquidation".