Nachdem das Verfahren gegen Ludwig Listig wegen der Inbetriebnahme seiner Drohne ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz gem. § 43 Absatz II LuftVG wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Pflichtversicherung glimpflich ausging, indem eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage gemäß § 153 a StPO erfolgte, trachtet Listig natürlich wieder einmal nach Vergeltung und Schadensersatz. Schnell hat er einen Schuldigen für sein Ungemach ausgemacht: den Drohnenverkäufer Haribert Hastig. Dieser hatte den Listig nämlich bei Kauf des Flugobjekts nicht über die gesetzliche Versicherungspflicht aufgeklärt. Daher schwebt Ludwig Listig vor, den Verkäufer Haribert Hastig insbesondere in Höhe der Geldauflage in Regress zu nehmen. Haribert Hastig indes lehnt ab und verweist auf die den Drohnen und anderen relevanten Flugobjekten regelmäßig beigefügten "Beipackzettel" mit Hinweisen auf die Versicherungspflicht. Doch kann sich Haribert Hastig einfach so aus der Verantwortung ziehen? Nach § 5 a I UWG kann eine unlautere Handlung vorliegen, wenn irreführende oder unwahre (auch: verschwiegene) Angaben eines Anbieters vorliegen, welche den Verbraucher oder andere Marktteilnehmer dazu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung (hier: den Kauf) zu treffen, die er sonst nicht getroffen hätte. So ließe sich durchaus eventuell eine Aufklärungspflicht des Haribert Hastig begründen bzw. ein Schadensersatz des Listig als Folge einer solchen Aufklärungspflichtverletzung. Er denkt über einen entsprechenden Musterprozess nach. Da Listig selbst nur Verbaucher und kein "Mitbewerber" ist, kann er übrigens nicht direkt aus § 5 UWG gegen den Hastig vorgehen.
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Die Drohne - Dritter Teil
Nachdem das Verfahren gegen Ludwig Listig wegen der Inbetriebnahme seiner Drohne ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz gem.