Ludwig Listig beobachtet voller Neid, wie sein Nachbar Kunibert Wacker mal wieder in dessen Keller verschwindet, wo er sich ganz seinem Hobby, seiner Modellbau-Eisenbahn widmen kann. Auch Listig bräuchte dringend zur Besserung seines seelischen Gleichgewichts ein Hobby, bloß welches? Da er schon immer eine Vorliebe für das Ausspähen hatte, kommt er auf die Idee: er kauft sich eine im privaten Nutzungsbereich bis maximal 5 kg Gesamtmasse zulässige Drohne, die mit einer Kamera ausgestattet ist. Damit könnte er hoffentlich unbemerkt einige rein zufällige Streifflüge durch die Nachbarschaft machen. Schließlich, so versucht er sich zu rechtfertigen, handelt es sich nicht um eine fest installierte Kamera. Selbstverständlich startet er nach einigen Übungen auf freiem Feld sein neu erworbenes Schmuckstückchen als aller erstes in Richtung seines verhassten Nachbarn Kunibert Wacker. Natürlich zu einer Zeit, in der Wacker nicht anwesend ist. Er lässt die Drohne zwischen Wackers Obstbäumen Slalom fliegen. Als seine Flugschau beendet ist, erfreut sich Listig über die Kamera-Aufnahmen von Wackers Garten. Was ihm in diesem Moment plötzlich anhand seiner Aufnahmen wieder gegenwärtig wird, ist der Umstand, dass sein Flugbereich in den Filmbereich der Grundstücksüberwachungskamera des Wacker führte. Prompt landet Listig wieder einmal vor Gericht - diesmal ist er der Beklagte. Wacker kann sich zwar nicht auf eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild berufen, allerdings auf eine Störung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wacker beruft sich bei seinen Ausführungen erfolgreich auf das Urteil des AG Potsdam vom 16.04.2015 unter AZ 37 C 454/13.
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Die Drohne - Teil I
Ludwig Listig beobachtet voller Neid, wie sein Nachbar Kunibert Wacker mal wieder in dessen Keller verschwindet, wo er sich ganz seinem Hobby, seiner Modellbau-Eisenbahn widmen kann.