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Die Drohne - Teil II

Die Drohne - Teil II

Nachdem Ludwig Listig erfolgreich von seinem Nachbarn Kunibert Wacker nach Überfliegen dessen Garten zu Unterlassung wegen Störung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes verurteilt wurde, weicht er verbittert wieder auf das freie Feld aus. Natürlich ist es dort völlig unspannend, daher erlernt Listig einige Loopings und schnittige Wendemanöver mit seiner Drohne. Nach ca. 15 Minuten gesellen sich jedoch auch zwei Ordnungshüter hinzu, was den Listig leicht verunsichert. Die beiden Polizisten schauen aber zunächst einfach nur Listigs Kunststückchen zu und geben sogar Beifall, nachdem Listig seine Drohne gegen erwartbares Energie-Ende des Akkus landen lässt. Listig ist nach dem Beifall der beiden beruhigt und wähnt keine Schwierigkeiten. Er ist sich eigentlich auch keiner Schuld bewusst, schließlich fliegt er nicht in Flugverbotszonen, nicht über ca. 700 m Höhe, über Menschenmengen oder ähnliches. Auch benötigt man keinen Drohnen-Führerschein. Nun kommen die Beamten näher und inspizieren die Drohne des Listig genauer. Listig denkt fieberhaft darüber nach, ob und falls ja was eventuell nicht stimmen könnte mit der Drohne, aber die beiden scheinen sich tatsächlich nur bewundernd für das Modell zu interessieren - bis plötzlich einer der beiden den Listig fragt, ob er denn dafür eine Versicherung habe. Nach einem Moment der Anspannung entkrampft sich Listig und antwortet - nichts Böses ahnend- dass er selbstverständlich eine private Haftpflichtversicherung habe. Da erfährt Listig zu seiner großen Bestürzung, dass seine normale private Haftpflichtversicherung nicht ausreiche, er benötige eine Extra-Versicherung für so genannte Unmanned Areal Vehicle - dies sei Pflicht. Listig sieht sich daraufhin einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Versicherungspflicht, vorliegend § 43 II LuftVG, ausgesetzt....

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