Mit Einführung der Ehrenamtspauschale in § 3 Nr. 26 a ESTG (Einkommensteuergesetz) können öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaften – in der Regel gemeinnützige Vereine – an ihre nebenberuflich tätigen Ehrenamtler für deren Tätigkeit im ideellen oder Zweckbetriebsbereich einen steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag von 500,00€/Jahr, ab 2013 von 720,00€/Jahr auszahlen. Bei gemeinnützigen Vereinen verlangt die Finanzverwaltung aber den Nachweis, dass für die Zahlung an die Mitglieder des Vorstandes oder an sonstige gewählte Funktionsträger die satzungsgemäßen Voraussetzungen vorliegen, und verweist auf § 662 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Nach ständiger Rechtsprechung werden nämlich Vorstandsmitglieder und sonstige gewählte Funktionsträger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses nach den §§ 662 ff BGB tätig und der Beauftragte besorgt nach Gesetz das Geschäft nach § 662 BGB eben unentgeltlich. Von daher – so die Finanzverwaltung – ist die Zahlung von Entgelt einschließlich pauschaliertem Aufwandsersatz an diesen Personenkreis ein Verstoß gegen den für gemeinnützige Vereine zwingenden Grundsatz, der ausschließlichen satzungsgemäßen Verwendung der Vereinsmittel mit der Konsequenz des Verlustes der Gemeinnützigkeit und dem Wegfall aller Steuerbegünstigungen. Diese gefährliche Falle lässt sich aber durch Satzungsbestimmungen vermeiden, wonach dieser Personenkreis für seine Vereinstätigkeit Entgelt erhalten darf, da die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit der AO (Abgabenordnung) nicht verbieten, an Vorstandsmitglieder und sonstige gewählte Funktionsträger für die Vereinstätigkeit Geld zu zahlen. Die Bezahlung darf nur nicht überhöht, sondern sie muss angemessen sein. Wird die Tätigkeit dann weiterhin nebenberuflich und im ideellen oder Zweckbetriebsbereich ausgeübt, kann die steuerfreie Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden.
Die Satzungsbestimmung könnte wie folgt formuliert sein: „Der Verein kann an die Mitglieder des Vorstandes und an sonstige gewählte Funktionsträger pauschale Aufwandsentschädigungen und/oder sonstige Vergütungen für ihre Tätigkeit zahlen. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsvergütung und/oder sonstigen Vergütungen beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit“. Es wird daher dringend zur Überprüfung der Satzung und ggf. zur entsprechenden Satzungsänderung geraten, da die hierzu von der Finanzverwaltung eingeräumte Übergangsfrist abgelaufen ist.