Die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu beaufsichtigen ist Teil der elterlichen Sorge. Dies ist so in § 1631 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Sinn und Zweck der Aufsichtspflicht besteht einerseits darin, das Kind vor Gefahren zu schützen, andererseits aber auch Dritte vor Schäden durch das Kind zu schützen. Kommen Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß nach und verursacht das Kind dann bei einer dritten Person einen Schaden, so haften die Eltern für diesen Schaden gemäß § 832 BGB.
Dennoch bedeutet Aufsichtspflicht nicht, dass ein Kind rund um die Uhr überwacht werden muss. Wie weit die Aufsichtspflicht geht und ob und wie lange man ein Kind beispielsweise auch mal alleine zu Hause lassen kann, hängt vom Alter des Kindes und von dessen Alter, Entwicklungsstand und seiner emotionalen und geistigen Reife ab. Feste gesetzliche Regelungen oder eine einheitliche Rechtsprechung, ab welchem Alter ein Kind wie lange unbeaufsichtigt gelassen werden darf, gibt es jedoch nicht. Die Gerichte beurteilen dies jeweils am Einzelfall und sehr individuell. Ein Kleinkind muss beispielsweise noch auf Schritt und Tritt beaufsichtigt werden, bei einem Kind im Alter von 5 ½ Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2009 geurteilt, muss spätestens alle 30 Minuten nach dem Kind gesehen werden (BGH, Urteil vom 24.03.2009, AZ: VI ZR 51/08).
Auch dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung, die nur eine grobe Richtlinie darstellen kann. Grundsätzlich gilt, je älter das Kind ist, desto größer werden die Intervalle, innerhalb derer es unbeaufsichtigt bleiben kann, vorausgesetzt, das Kind ist altersgemäß entwickelt. Leben die Eltern getrennt voneinander so liegt die Aufsichtspflicht stets bei dem Elternteil, der das Kind betreut bzw. bei dem es sich gerade aufhält. Dies gilt auch dann, wenn gemeinsame elterliche Sorge besteht.