Aktuelles aus Recht und Justiz

Die EU-Verordnung 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten

Die nunmehr umgesetzte EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten regelt in Artikel 14 die Informationspflichten von Online-Händlern gegenüber Verbrauchern. Demnach gilt folgendes:

Die nunmehr umgesetzte EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten regelt in Artikel 14 die Informationspflichten von Online-Händlern gegenüber Verbrauchern. Demnach gilt folgendes:

1.) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dientsleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre Email-Adressen an.

2.) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.

Während Artikel 14 Nr. 1 o.g. Verordnung alle Online-Händler ausnahmslos verpflichtet, zumindest den Link zur OS-Plattform auf deren Website leicht zugänglich einzustellen, sind nach Nr. 2 umfassendere Pflichten für Online-Händler geregelt, die an dem außergerichtlichen Steitbeilegungsverfahren tatsächlich auch freiwillig oder gezwungenermaßen teilnehmen. Für weitere Details sei auf § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)verwiesen.

(wieder 3/4 zusammenkopiert... unbrauchbar /mc)

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