Aktuelles aus Recht und Justiz

Die Finanzierung des Prozesses im Scheidungsverfahren

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem grundsätzlichen Problem, welche Kosten bereits dann entstehen können, wenn eine Partei Verfahrenskostenhilfe beantragt - die andere aber nicht.

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem grundsätzlichen Problem, welche Kosten bereits dann entstehen können, wenn eine Partei Verfahrenskostenhilfe beantragt - die andere aber nicht. Das Betreiben eines solchen Verfahrens kostet denjenigen oder diejenige, welche Verfahrenskostenhilfe (kurz: VKH) erhalten möchte - nichts, wenn die VKH gewährt wird. Grundsätzlich ist zu sagen, dass die VKH vom Staat binnen vier Jahren zurückgefordert werden kann. Ferner ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Anwalt für das Betreiben dieses Verfahrens bereits eine 1,0 Verfahrensgebühr verdient (diese Gebühr ist im dritten Teil des RVG "gut versteckt" - nämlich unter: N°3335 VV). Wird die VKH gewährt, "merkt" der Mandant regelmäßig nicht, dass er bereits im Stadium der Antragstellung Kosten verursacht hat. Wird die VKH aber nicht gewährt, ist der Mandant verpflichtet, diese Gebühr selbst zu tragen. Wie wäre zu entscheiden, wenn der Mandant / die Mandantin über den Anwalt VKH beantragen lässt, aber dieses "Verfahren" (nämlich: Ablehnung der VKH) verliert? In diesem Fall entstehen die Verfahrensgebühren zweimal: Beim eigenen Anwalt, der die VKH beantragt hat - und unter Umständen beim gegnerischen Anwalt, der sich zu dem Antrag - regelmäßig fast so ausführlich wie im Hauptsacheverfahren selbst - geäußert hat. Bedeutet dies für den Mandanten / die Mandantin, dass nun die Gebühren - gleich dem Kostentragungsprinzip im Hauptsacheverfahren - doppelt bezahlt werden müssen? In einem Verfahren, dass man verliert, ist die Antwort offensichtlich: Die Gebühren der Gegenseite müssen voll getragen werden - und zwar von demjenigen / derjenigen, welcher den Anspruch geltend gemacht hat - dies gilt für das zivilprozessuale Verfahren und auch für das Verfahren im Familienrecht, wenn der Anspruch in voller Höhe abgelehnt wird. Anders in einem - gleichsam "vorgeschalteten" VKH - Antragsverfahren, in welchem "nur" darüber entschieden wird, ob die VKH zu gewähren ist oder nicht. In einem solchen Verfahren - das mit dem Verfahren in der Hauptsache nicht verwechselt werden darf - ergeht kein Beschluss über die bis dahin angefallenen Kosten. Der gegnerische Anwalt kann keinen Kostenfestsetzungsantrag stellen. Es ergeht somit kein Kostenfestsetzungsbeschluss. Ergebnis: Der Gegner bleibt auf den "eigenen" Kosten für die Beauftragung seines Anwalts "sitzen" und kann diese nicht bei demjenigen geltend machen, der / die ursprünglich VKH beantragt hat.

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