Der BGH hat am 10.10.2012 einen bemerkenswerten Beschluss zu einer Aufhebung der PKH-Bewilligung erlassen. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr.2 Alt. 1 ZPO setzt voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht.
In diesem Fall hatte der Antragsteller objektiv falsche Angaben zu seinem Vermögen und Einkommensverhältnissen gemacht. Dies war nach Prozessende entdeckt worden und der Rechtspfleger hatte im Nachhinein die Prozesskostenhilfe aufgehoben. Hätte der Antragsteller richtige Angaben gemacht, hätte ihm auch Prozesskostenhilfe gewährt werden müssen.
Der BGH führt in seiner Begründung dazu aus: "Eine einschränkende Auslegung des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ist auch aus Verfassungsgründen nicht geboten. Zwar folgt aus dem Sozialstaatsprinzip, dem Rechtsstaatsgrundsatz und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz die Verpflichtung des Staates, die Situation Bemittelter und Unbemittelter im Bereich des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, insbesondere den Letzteren den Zugang zu Gerichten nicht unverhältnismäßig zu erschweren. Dem trägt die in der ZPO eröffnete Möglichkeit PKH zu erhalten Rechnung. Die vorgenannten verfassungsrechtlichen Vorgaben besagen indes nicht, dass dem um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden nicht auferlegt werden könne, die persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen in redlicher Weise darzulegen."
Allen Nachsuchern um Prozesskostenhilfe kann daher nur dringend angeraten werden, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem PKH Ersuchen gewissenhaft und ohne falsche Angaben auszufüllen und nicht zu versuchen sich durch wahrheitswidrige Angaben wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen.