Die Haftung des Arbeitgebers ist ähnlich ausgestaltet wie die Haftung des Arbeitnehmers. Wie der Arbeitnehmer haftet der Arbeitgeber nur für Schäden, die er wegen Verstoßes gegen seine rechtlichen Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person (z. B. GmbH, AG) dann kommt es auf das Verschulden des Geschäftsführers bzw. Vorstandes an.
Ausgeschlossen ist die Haftung des Arbeitgebers gemäß § 104 Absatz 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch) dann, wenn es sich um einen Personenschaden und einen Versicherungsfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts handelt und der Versicherungsfall bzw. Personenschaden vom Arbeitgeber nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Für den Fall des Haftungsausschlusses übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Haftung. Ein Schmerzensgeldanspruch ist gegen den Arbeitgeber ebenfalls ausgeschlossen. Sach- und Vermögensschäden sind nicht ausgeschlossen und es bleibt in diesen Fällen bei der Haftung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).
Der Arbeitgeber haftet unter Umständen auch für Schäden am eigenen Fahrzeug des Arbeitnehmers, nämlich dann, wenn dieser das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers für Dienstfahrten einsetzt und dafür keine besondere Vergütung für die Abdeckung von Unfallschäden erhält. Die übliche, pro Kilometer gezahlte Wegstreckenentschädigung fällt nicht unter diesen Vergütungsbegriff, deckt sie doch nur die laufenden Kosten und den Verschleiß ab.