Im Leben kommt es immer wieder zu Situationen, die man allein nicht in der Lage ist zu klären und man entsprechend einen fachkundigen Beistand benötigt. Streitigkeiten können dabei auf vielen Rechtsgebieten entstehen. Häufig genügen wenige Schreiben, um das Problem zu lösen. Nach Tätigkeitsabschluss sind viele Mandanten überrascht, dass sie eine aus ihrer Sicht unverhältnismäßig hohe Kostenrechnung vom Anwalt erhalten.
So kann es passieren, dass ein einziges Schreiben des Rechtsanwaltes eine Kostenfolge von mehreren Hundert oder gar Tausend Euro nach sich zieht. Was viele nicht wissen ist, dass sich die Gebühren des Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten. Dieses sieht für jede Tätigkeit des Anwaltes eine bestimmte Gebührenfolge vor. Die Gebührenhöhe bemisst sich dabei in der Regel nach dem sogenannten Verfahrens- bzw. Gegenstandswert. Der Verfahrenswert ist quasi der Wert der Angelegenheit und entspricht z.B. bei einer Forderung der Höhe derselben und in einem Unterhaltsverfahren dem 12-fachen geltend gemachten monatlichen Unterhaltsbetrag.
Unbekannt ist bei vielen Mandanten, dass der Anwalt eine Hinweispflicht für die Abrechnung nach Gegenstandswert hat. Dies bedeutet, dass der Anwalt dem Mandanten ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass sich seine Gebührenrechnung nach dem Gegenstandswert richten wird. Versäumt der Anwalt diesen Hinweis, so hat dies zwar nicht zur Folge, dass der Anwalt seinen Gebührenanspruch verliert. Allerdings steht dem Mandanten, der nicht auf die Abrechnung nach Gegenstandswert hingewiesen wurde, ggf. ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt zu, mit dem der Mandant gegenüber den Honoraransprüchen des Rechtsanwaltes die Aufrechnung erklären kann. Eine Aufrechnung, quasi als Verteidigung gegen den Honoraranspruch, kann allerdings nur dann erfolgreich sein, wenn der Mandant überhaupt einen Schaden durch den nicht erteilten Hinweis erlitten hat und in der Lage ist, den Schaden der Höhe nach zu beziffern.
Ein Schaden des Mandanten könnte sich ggf. daraus ergeben, dass dieser glaubhaft vorträgt, bei entsprechendem Hinweis durch den Rechtsanwalt das Mandat nicht erteilt zu haben. Dann müsste jedoch auch konkret ausgeführt werden, wie der Mandant sein rechtliches Problem ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes geklärt hätte. Zudem besteht die Problematik, dass den Mandanten die Beweislast dafür trifft, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. An dieser Beweisführung scheitern häufig diese speziellen Fälle des Schadensersatzes.