Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen (§ 556 d I BGB).
Die Mietpreisbremse kann allerdings nur dann greifen, wenn der betreffende Wohnraum in einem durch Rechtsverordnung der Landesregierungen nach § 556 d II BGB zu bestimmenden Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt. Was als "angespannter Wohnungsmarkt" gelten soll, wird mit mehreren Kriterien in § 556 d II S. 3 BGB umschrieben, die als Nachweis für ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt dienen sollen.
Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt
Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen demnach vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt
die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Mietpreisbremse ist zeitlich begrenzt
Die Landesregierungen sind ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Eine solche Rechtsverordnung muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie muss begründet werden.
Aus der Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.