Mitte 2012 sind wichtige Änderungen für EU-Bürger, die in einem Mitgliedsstaat leben oder dort Vermögen besitzen, in Kraft getreten. Dies hat gravierende Auswirkungen auf die individuelle Gestaltung des Erbfalls durch Testament und/oder die gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsansprüche.
Die neue EU-ERBVO bestimmt, dass beim Todesfall eines EU-Bürgers dessen gewöhnlicher Daseinsmittelpunkt - das ist nicht die Meldeadresse - für das anzuwendende Erbrecht maßgebend ist. Das bedeutet, daß jeder EU-Ausländer, welcher in Deutschland lebt, zukünftig nach deutschem Erbrecht beerbt wird. Ein Deutscher der hauptsächlich in einem anderen EU-Staat lebt, wird nach dem Recht dieses Staates beerbt. Das Recht dieses Staates gilt dann für das gesamte vermögen dieses Bürgers. Galt bisher der Grundsatz des lex rei sitae, also der Belegenheit des Erbgegenstandes gilt dieses für EU- Bürger nicht mehr. Als Beispiel, wenn ein Malteser, der in Irland lebt ein Ferienhaus in Griechenland hat, richtet sich die Erbfolge hinsichtlich des Ferienhauses auch nach irischem Recht. Dies kann zu erheblichen Konsequenzen führen. Einerseits was dei Gültigkeit von Testamenten angeht.
Es gibt hier unterschiedliche Vorschriften in den einzelnen EU-Staaten andererseits was das materielle Erbrecht angeht. So kennen beispielhaft genannt das französische Recht und das niederländische Recht keinen Pflichtteilsanspruch für Eltern. Diese Verordnung ist nicht zwingend. Jeder EU-Bürger kann testamentarisch bestimmen, da er nach seinem Heimatrecht beerbt wird. Dies bietet vielerlei Möglichkeiten für die Nachlaßgestaltung. Darüber hinaus bietet aber das Erbrecht des Daseinsmittelpunktes unter Umständen Möglichkeiten, welche wir in Deutschland nicht haben. Dies gilt umgekehrt aber auch für hier lebende Ausländer.
Wer Gestaltungsmöglichkeiten hat, sollte sich beraten lassen.