Immer wieder hört man sogar von Juristen die Meinung, dass Ohrfeigen von Eltern als Methoden der angemessenen und maßvollen Züchtigung akzeptabel seien. Nun, die Rechtslage hat sich inzwischen drastisch geändert: Das Züchtigungsrecht des Ehegatten gegenüber seiner Ehefrau wurde in Deutschland bereits 1928 abgeschafft, und 1998 wurden entwürdigende Erziehungsmaßnahmen insgesamt geächtet.
Die Familie ist heutzutage keineswegs mehr ein rechtsfreier Raum, wie es in der Lehre vom Gewaltverhältnis in der frühen Nachkriegszeit einmal gelehrt wurde, und eine Ohrfeige ist Körperverletzung und als solche nach § 223 StGB strafbar. Zitat § 223 StGB (Körperverletzung) "(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar." Das deutsche Strafgesetzbuch kennt bei der Frage der strafbaren Körperverletzung ganz bewusst keine Einschränkung für Zwecke der Züchtigung. Eine Ohrfeige ist somit insgesamt so gut wie immer eine körperliche Misshandlung. Hier immer noch von einem Recht auf Züchtigungen von Eltern gegenüber ihren Kindern oder gar untereinander zu reden, ist abwegig. Ganz im Gegenteil ist eine Ohrfeige innerhalb der Familie ein ganz besonders schlimmer Missbrauch elterlicher Befugnisse. § 1631 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wurde 1998 neu gefasst wie folgt: Zitat: "Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig." Damit hatte die Bundesrepublik eine Vorgabe nach der UN-Kinderrechtskonvention umgesetzt, nach der sie verpflichtet ist, unter anderem, geeignete Gesetzgebungsmaßnahmen zu treffen, damit Kinder vor jeglicher Form körperlicher und seelischer Misshandlung geschützt werden. Jedes Kind hat nach der Rechtslage des neuen Jahrtausends ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.
Dabei wurde aus dem bisher verwendeten Begriff der elterlichen Gewalt der neue Begriff elterliche Sorge. In § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es: § 1631 BGB (Inhalt und Grenzen der Personensorge) (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Daraus ergibt sich insgesamt, dass eine Ohrfeige heutzutage in der Regel niemals eine angemessene und maßvolle Züchtigung mehr ist, sondern grundsätzlich immer strafbare Körperverletzung, Gewalt und familiärer Missbrauch.