Mit der Patientenverfügung gibt der Betroffene vor Eintritt seiner Handlungsunfähigkeit dem Arzt und dem ärztlichen Personal genaue Anweisungen zu Art, Umfang und gegebenenfalls Beendigung der Behandlung. Rechtsgrundlage hierfür ist das am 01.09.2009 in Kraft getretene Patientenverfügungsgesetz ( PatVG ), welches weitere Einzelheiten regelt und aus dem sich für den Arzt die Verpflichtung ergibt, ob und wie er diesen Patientenwillen zu beachten hat. Damit löst der Gesetzgeber das früher ohne gesetzliche Grundlage häufig verfügte Patiententestament ab.
Oberster Grundsatz ist die Entscheidung des Gesetzgebers, wonach jeder Mensch das Recht hat, seiner Krankheit den natürlichen Lauf zu lassen und beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen und Apparatemedizin abzulehnen. Die Patientenverfügung ist schriftlich mit Erstellungsdatum und Unterschrift abzufassen und kann vom Patienten jederzeit formlos widerrufen werden. Die Verfügung muss sich auf genau bestimmte Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe und die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation beziehen. Aus ihr muss sich zwingend und eindeutig ergeben, welche Entscheidungen mit ihr beispielsweise für den Fall des Dauerkomas, der völligen Demenz, der künstlichen Ernährung oder des Einsatzes der Herz-Lungenmaschine getroffen werden.
Nicht ausreichend sind Formulierungen wie „keine Apparatemedizin“, „keine Schläuche“ oder Ähnliches. Die Patientenverfügung ist laufend, mindestens alle 5 Jahre vom Betroffenen, sofern er noch handlungsfähig ist, zu bestätigen oder von ihm gegebenenfalls an seine andere Lebenseinstellung und/oder Veränderung/Verbesserung der Behandlungsmethoden anzupassen. Ist der in der Patientenverfügung festgelegte Fall eingetreten, ist durch Arzt und Betreuer der in der Patientenverfügung festgelegte Patientenwillen zu erörtern und umzusetzen. Gibt der Betreuer keine Einwilligung zu notwendiger medizinischer Versorgung, entscheidet das Betreuungsgericht. Wenn es zeitlich möglich ist, sollen nahe Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen befragt werden mit dem Ziel, den mutmaßlichen Willen des Betroffenen umzusetzen. Ohne Patientenverfügung ist dieser festzustellen.