Die Rente wegen Erwerbsminderung dient der Absicherung des Bürgers, wenn er vor Erreichen des notwendigen Lebensalters für den Bezug einer Altersrente erwerbsunfähig wird. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Zum einen muss eine Erwerbsminderung vorliegen, wobei es zwei Stufen gibt. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Betroffene nur in der Lage ist, mindestens drei, jedoch nicht sechs Stunden pro Tag unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu arbeiten. Ist auch eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich nicht mehr möglich, so liegt eine volle Erwerbsminderung vor.
„Unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“ bedeutet, dass der Betroffene in der Lage sein muss, eine Leistung mit einem wirtschaftlichen Wert zu erbringen und in eine normale betriebliche Struktur eingegliedert werden kann. Dieses Merkmal wird jedoch sehr weit ausgelegt und nur in Extremfällen wird davon ausgegangen, dass der Betroffene zwar mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, diese Arbeit jedoch aufgrund schwerwiegender Einschränkungen des Betroffenen keinen wirtschaftlichen Wert hat oder der Betroffenen nicht in eine normale betriebliche Struktur eingegliedert werden kann. Als Beispiel genannte werden können hier schwerwiegende psychische Erkrankungen. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu beachten, dass der Erwerbsunfähigkeitsschutz kein Berufsunfähigkeitsschutz ist. Auch im Falle einer Berufsunfähigkeit kann eine Erwerbsfähigkeit in einem anderen, „leichteren“ Beruf bestehen.
Ob der Betroffene einen solchen Arbeitsplatz bekommen kann ist unwichtig, sofern es entsprechende Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt in unerheblich. Zum anderen müssen die entsprechenden Rentenrechtlichen Zeit zurückgelegt worden sein. Konkret bedeutet dies, dass in den letzten fünf Jahren mindesten drei Jahre (36 Monate) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Dies kann beispielsweise durch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit oder den Bezug von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld geschehen.
Die Rentenrechtlichen Zeiten müssen zurückgelegt worden sein, bevor die Erwerbminderung eingetreten ist. Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung endet, wenn der Bezug einer (vorgezogenen) Altersrente (mit Abschlägen) möglich ist. Dies ist bei Schwerbehindertem mit teilweise schon mit 60 Jahren der Fall.