Der BGH hat im Familienrecht mit Beschluss vom 01.07.15 (Az. XII ZB 240/14) eine interessante Entscheidung zur Unterhaltsberechnung bei zu Kindesunterhalt verpflichteten Strafgefangenen getroffen: Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, stehe für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Februar 2002 XII ZR 104/00 FamRZ 2002, 813; vom 9. Juni 1982 IVb ZR 704/80 FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982 IVb ZR 696/80 FamRZ 1982, 792).
Für die Bemessung des dem Strafgefangenen gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern zu belassenden Selbstbehalts biete sich der Rückgriff auf den ihm zustehenden Taschengeldsatz an. Bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen sei in der Regel davon auszugehen, dass der so bestimmte Selbstbehalt durch Belassen des Hausgelds gedeckt sei. Auf das Eigengeld, das aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet wird, sollen die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 c, 850 k ZPO keine Anwendung finden. Die hierbei angewandten Vorschriften: BGB § 1603; ZPO §§ 850 c, 850 k; StVollzG §§ 41, 43, 47, 51; JVollzGB BW III §§ 47, 49, 52, 53, 54