Grundsätzlich sind Onlinehändler seit dem 09. Januar 2016 dazu verpflichtet, die Nutzer ihrer Seiten auf die neue Streitbeilegungsplattform, die so genannte OS-Plattform, in Form eines Links, der dem Verbaucher leicht zugänglich sein muss, hinzuweisen. Rechtliche Grundlage hierfür ist die EU-Verordnung 254/2013 sowie das seit 01.04.16 in Kraft getretene Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Von dieser Verpflichtung nicht betroffen sind Händler aus dem stationären Warenhandel (d.h. Ladengeschäft) und Unternehmen, die ihre Internetplattform lediglich zu Informations- und Präsentationszwecken betreiben, sowie Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU und Unternehmen, die ausschließlich Geschäfte mit nicht EU-ansässigen Kunden tätigen. Für Unternehmer ist insbesondere der § 36 VSBG zur allgemeinen Informationspflicht zu beachten. Dieser § 36 VSBG lautet wie folgt: (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. (2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. (3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Zu beachten ist daher gem. Absatz 3, dass ein Unternehmer, der am 31. Dezember des jeweils vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat und keine Verbraucherschlichtung möchte, nicht die allgemeine Information des § 36 VSBG angeben muss.
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Die Verbraucherstreitbeilegungsplattform
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