Aktuelles aus Recht und Justiz

Die Vergütung des Immobilienmaklers

Bei der Veräußerung eines (Haus-)grundstückes bedienen sich sehr oft der Verkäufer und /oder der Käufer der Dienste eines Maklers. Dessen Vergütung wird als Provision oder (Makler-)courtage bezeichnet.

Bei der Veräußerung eines (Haus-)grundstückes bedienen sich sehr oft der Verkäufer und /oder der Käufer der Dienste eines Maklers. Dessen Vergütung wird als Provision oder (Makler-)courtage bezeichnet. Dabei ist zu unterscheiden: Nachweisprovision: Bei der Nachweisprovision gibt der Makler dem Kunden Information zu einem Grundstück, die dieser bisher nicht kannte. Er nennt ihm die Örtlichkeitsdaten und gibt ihm die Kontaktmöglichkeit zum Eigentümer. Diese Kenntnisvermittlung reicht schon, um bei Zustandekommen eines notariellen Kaufvertrages die Zahlungsverpflichtung an das Maklerbüro auszulösen. Deshalb ist es unbedingt nötig, dass der Interessent sofort mitteilt, dass er das Objekt schon kennt. Sonst kann er später nur sehr erschwert nachweisen, dass er schon Vorkenntnis hatte. Abschlussprovision: Bei der Abschlussprovision muß der Makler schon mehr tun als den reinen Objektnachweis. Er muß am Zustande- kommen des Notarvertrages mitwirken, etwa die Verbindung zum Notariat herstellen, den Vertragsentwurf mit vorbereiten und so weiter....Bei der Beurkundung selbst muß der Makler nicht notwendigerweise mit anwesend sein, was häufig aber schon doch der Fall ist. Im übrigen ist die Provisionshöhe unterschiedlich. Es gibt Makler, die werben damit, vom Verkäufer überhaupt keine Provision zu nehmen. Üblich ist aber, dass von Verkäufer und Käufer je die gleiche Gebühr verlangt wird, meist je 3% der Kaufsumme zuzüglich Mehrwertsteuer. Vorstehende Ausführungen gelten analog auch für die Wohnungsvermittlung (dort meist 2 Monatskaltmieten zuzüglich Mehrwertssteuer), wobei nach neuer Gesetzeslage jetzt auch der Vermieter vom Makler zur Kasse gebeten werden kann.

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