Die Mediation (="Vermittlung") ist ein freiwilliges Verfahren zur Beilegung eines Konfliktes oder auch Rechtsstreits. Grundvoraussetzung hierfür ist selbstverständlich eine Verhandlungsbereitschaft der Konfliktparteien. Fehlt diese, kann das Mediationsverfahren jederzeit von allen Beteiligten abgebrochen werden. Der Mediator (Vermittler) hat unparteiisch bzw. neutral zu sein; auch steht es ihm nicht zu, eine Entscheidung zur Erledigung des Konfliktes zu treffen. Ein Mediator muss die Verschwiegenheit wahren; dies gilt jedenfalls für anwaltliche Mediatoren. Probleme in puncto Wahrung der Verschwiegenheitspflicht bereiten nicht anwaltliche Mediatoren, weil diese nach der ZPO (bisher) kein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Ein Mediator muss übrigens kein Rechtsanwalt sein!
Der Verbraucher sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass selbst wenn ein Mediator auch als Rechtsanwalt zugelassen ist, dieser im Rahmen einer von ihm begleiteten Mediation keinerlei Rechtsberatungen durchführen darf, weil sonst ein verbotener Interessenkonflikt vorliegt, der durchaus auch als sogenannter Parteiverrat strafrechtlich verfolgt werden kann, siehe § 3 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), §§ 45, 46 BRAO, § 3 MediationsG, § 356 StGB. Die Berufsbezeichnung Mediator ist in Deutschland gesetzlich nicht geschützt, es gibt derzeit auch noch keine gesetzliche Regelung einer Mediationsausbildung. Das Bundesjustizministerium hat im Januar 2014 - was zu begrüßen ist - einen ersten Entwurf zu einer Ausbildungsverordnung für Mediatoren vorgelegt, welches Ausbildungs- und Qualitätsstandards normieren soll. Wenigstens für Rechtsanwälte, die zugleich als Mediator tätig werden wollen, sind bereits jetzt Ausbildungsstandards von den Rechtsanwaltskammern bestimmt.
Die Rechtsanwaltskammern prüfen, ob sie eine Ausbildung gem. § 7a BORA als geeignet ansehen, damit ein Anwalt die Zusatzbezeichnung "Mediator" tragen darf. Eine Mediation kann sinnvoll sein, wenn es sich um Auseinandersetzungen handelt, bei denen sich keine der Konfliktparteien vorbildlich verhalten hat, z. B. bei gegenseitigen Beleidigungen mit gegenseitigen Unterlassungsansprüchen, bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen beidseitiger Verstöße gegen Grenzabstände o.ä., oder aber auch im Familienrecht insb. bei Streitigkeiten bzgl. des Umgangsrechtes. Eine Mediation ist definitiv nicht zu empfehlen, wenn der rechtliche Anspruch einer Partei unzweifelhaft besteht.