Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gewährt Arbeitnehmern einen Schadensersatzanspruch, wenn sie aufgrund einer Reihe von im Gesetz genannter Merkmale benachteiligt worden sind. In einem vom Arbeitsgericht Darmstadt entschiedenen Falle hatte die Klägerin Schadensersatz mit der Begründung begehrt, sie sei aufgrund Ihres krankhaften Übergewichts vom Arbeitgeber nicht eingestellt worden.
Aus diesem Umstand meinte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz herleiten zu können und verlangte eine entsprechende Entschädigung in Geld. Dies sah das Gericht im Ergebnis jedoch anders und wies der Klage ab. Zunächst betonte das Gericht, dass die Klägerin positiv den Beweis führen müsse, dass sie wegen ihres Übergewichts nicht eingestellt worden sei. Diesen Beweis habe die Klägerin aber im Ergebnis nicht führen können. Zunächst stellt das Gericht fest, dass ein Schadensersatz nach AGG eine Behinderung des Arbeitnehmers voraussetze.
Eine Behinderung liegt nach der Richtlinie vor, wenn Einschränkungen bestehen, die sich insbesondere aus langfristigen physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen ergeben, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe einer Person am Berufsleben gleichberechtigt mit anderen Arbeitnehmern hindern können. Übergewicht allein, so die Richter, sei jedoch in diesem Sinne keine Behinderung, solange die Klägerin nicht ersichtlich durch ihr Übergewicht in ihrer sozialen Teilhabe am Leben eingeschränkt sei. Dies sei aber bei der Klägerin nicht der Fall gewesen (ArbG Darmstadt vom 12.06.2014, 6 Ca 22/13).