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Dreckiges Meer ist kein Reisemangel

Nürnberg (D-AH/) – Wer im Urlaub erkrankt, weil er im dreckigen Meerwasser schwimmt, kann dafür nicht den Reiseveranstalter verantwortlich machen. So urteilte das Landgericht Köln (Az. 22 O 204/15).

Nürnberg (D-AH/) – Wer im Urlaub erkrankt, weil er im dreckigen Meerwasser schwimmt, kann dafür nicht den Reiseveranstalter verantwortlich machen. So urteilte das Landgericht Köln (Az. 22 O 204/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verbrachte eine fünfköpfige Familie ihren Urlaub in der Türkei. Noch am ersten Tag badete die Familie im Mittelmeer. Nach zwei Tagen begann sich der Gesundheitszustand der Fünf zu verschlechtern. Durchfall und Erbrechen bestimmten ab sofort den Urlaub der Familie. Auch soll es in der Hotelumgebung immer wieder nach Fäkalien gestunken haben.

Als der Familienvater nach der Ankunft in Deutschland einen Fernsehbeitrag über das Urlaubsressort sah, wurde er stutzig: Die örtliche Kläranlage hatte einen Defekt und das Abwasser wurde ungeklärt in Strandnähe ins Meer geleitet. Erbost darüber, dass ihn vor Ort niemand auf diesen Zustand hingewiesen hatte, wollte er nun nachträglich seinen Reisepreis mindern.

Doch das Landgericht Köln stellte sich auf die Seite des Reiseveranstalters. Denn es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Reisenden, im Urlaub zu erkranken. Gerade in südlichen Ländern seien zur Urlaubszeit Durchfallerkrankungen üblich. Dem Reiseveranstalter könne kein Versäumnis vorgeworfen werden. „Es handelt sich hier um einen bekannten Badeort und der Reiseveranstalter darf sich darauf verlassen, dass die Qualität des Wassers dort laufend geprüft wird“, erklärt Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann.

Auch, dass im Hotel unhygienische Zustände herrschten, könne nicht belegt werden. Zwar waren 38 Urlauber des Hotels erkrankt, angesichts einer Gesamtzahl von 691 Gästen sei das aber vernachlässigbar, so das Gericht. Der Reiseveranstalter ist somit aus dem Schneider.

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