Mit Ablauf eines Jahres droht stets die Verjährung von Ansprüchen. Die Verjährung hat den Sinn, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist Rechtssicherheit für die Parteien eintritt.
Insbesondere für den Schuldner einer Zahlungsforderung bedeutet dies, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung verweigern kann. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Verjährung nicht automatisch eintritt, sondern der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben sollte.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Aber wann beginnt diese Frist zu laufen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Verjährung kann mit Ablauf des Jahres 2014 also für die Ansprüche drohen, die bereits im Jahr 2011 entstanden sind und der Inhaber einer Forderung von den anspruchsbegründenden Umständen auch in 2011 Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
Ein aktuelles Thema, bei dem die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2014 droht, ist die Rückerstattung von Bankbearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen. Zur Hemmung der Verjährung stehen dem Gläubiger unterschiedliche Möglichkeiten zu. Etwa die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheides.