Das Forderungsmanagement von Inkassounternehmen steht immer wieder im Zentrum außergerichtlicher und gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den vermeidlichen Schuldnern und den Gläubigern, die behaupten, Inhaber der Forderung zu sein. Auch wenn der Bestand der streitigen Inkassoforderungen häufig rechtlich zweifelhaft erscheint, werden die potenziellen Schuldner unter Fristsetzung aufgefordert, bestimmte Geldbeträge zu leisten. Andernfalls wird unter anderem mit der Meldung der Forderung an die Schufa gedroht.
Dieses Vorgehen erscheint insbesondere dann problematisch, wenn die Forderung seitens des Schuldners bereits bestritten wurde und der Gläubiger sodann die gerichtliche Auseinandersetzung scheut und statt zu Gericht lieber zu einem Inkassounternehmen geht. Fraglich ist indes, ob das Drohen mit einem Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung nicht den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Hierzu hat sich das OLG Celle in einem aktuellen Urteil geäußert, und dabei die Position der Schuldner gestärkt.
Im entschiedenen Fall hatte der Schuldner zunächst eine „letzte Mahnung“ von dem vermeintlichen Gläubiger erhalten und daraufhin die Forderung ihr gegenüber bestritten. Wenig später mahnte das beklagte Inkassounternehmen die Forderung gegenüber dem Kläger an und wies darauf hin, dass „eine Meldung an die Schufa Holding AG bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nach Bundesdatenschutzgesetz nicht ausgeschlossen werden“ könne.
Diese Mahnung beantwortete der Schuldner mit einem anwaltlichen Schreiben, in dem die Forderung bestritten und Unterlassung einer Meldung an die Schufa gefordert wurde. Daran störte sich das Inkassounternehmen jedoch nicht und schickte eine zweite Mahnung, in der wiederum mit einer Meldung an die Schufa gedroht wurde. Klein gedruckt fand sich in dem Schreiben der Hinweis, dass die Meldung unterbleibe, wenn die Forderung bestritten wäre.
Daraufhin erhob der Schuldner Klage und begehrte Unterlassung der Drohung mit einem Schufa-Eintrag. Nachdem die erste Instanz die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG Celle dem Schuldner nun in zweiter Instanz recht und bejahte die Unterlassungsansprüche. Die Richter erblickten in dem Verhalten der Gläubigerin einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und eine Nötigung des Schuldners da ihm mit einem empfindlichen rechtswidrigen Übel gedroht worden sei, wenn er nicht zahle, obwohl die Forderung eindeutig bestritten gewesen sei. Ein kleingedruckter Hinweis, dass die Meldung unterbleibe, wenn die Forderung bestritten wäre, reiche als Rechtfertigung nicht aus (OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, 13 U 64/13).