Die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen findet ihre Rechtsgrundlage in § 81b 2. Alternative der Strafprozessordnung (StPO). Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die auf die vorgenannte Norm gestützten Maßnahmen dienen den Zielen der Polizei zur Bekämpfung erst für die Zukunft befürchteter Straftaten. Insoweit wird die Polizei nicht repressiv ("zum Zwecke der Strafverfolgung") sondern als Schutz- und Sicherheitspolizei zu präventivpolizeilichen Zwecken tätig.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Anordnung nach § 81b 2.Alt. StPO zu entscheiden, mit Beschluss vom 31.01.2007, Az.: 3 L 53/07 führte es zu den Rechtmäßigkeits-Voraussetzungen Folgendes aus: Gegen einen Beschuldigten, gegen den in einem Strafermittlungsverfahren ermittelt wird, sind die angeordneten Maßnahmen nach § 81b StPO zulässig, wenn sie für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind.
Dies bemisst sich nach Auffassung des VG Arnsberg danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen, die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend fördern könnten.