Seit 1962 gibt es die Düsseldorfer Tabelle, die als Richtlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts dient. In regelmäßigen Abständen werden die Beträge dabei neu bestimmt, um diese der Inflation und den daraus resultierenden höheren Lebenshaltungskosten anzupassen. Die neue Düsseldorfer Tabelle, die zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, wurde vor Kurzem vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Obwohl die darin vorgesehenen Beträge wie bereits in den vergangenen Jahren ansteigen, sorgt die Neuverteilung der Einkommensklassen dafür, dass viele Trennungskinder ab Januar dennoch mit weniger Unterhalt rechnen müssen.
Düsseldorfer Tabelle 2018
Die Düsseldorfer Tabelle basiert auf den Werten aus der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder. Diese werden alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Grundlage des letzten Existenzminimumberichts der Bundesregierung festgelegt.
Im kommenden Jahr bestimmt sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wie folgt:
- in der ersten Altersstufe von 0 bis 5 Jahren: 348 Euro ab 2018 und 354 Euro ab 2019 (bisher: 342 Euro)
- in der zweiten Altersstufe von 6 bis 11 Jahren: 399 Euro ab 2018 und 406 Euro ab 2019 (bisher: 393 Euro)
- in der dritten Altersstufe von 12 bis 17 Jahren: 467 Euro ab 2018 und 476 Euro ab 2019 (bisher: 460 Euro)
Insgesamt wurden die Beträge um jeweils sechs bis sieben Euro erhöht und auch für 2019 wurde bereits eine Steigerung festgelegt. Nichtsdestotrotz sorgte die Veröffentlichung der neuen Düsseldorfer Tabelle vielerorts für Unmut, denn mit den höheren Beträgen geht erstmals seit zehn Jahren eine Neuverteilung der Einkommensklassen einher. Während die niedrigste Einkommensklasse bisher bei unter 1.500 Euro netto im Monat lag, liegt sie ab 2018 bei unter 1.900 Euro. Auch alle weiteren Einkommensgruppen wurden entsprechend um 400 Euro nach oben korrigiert.
Was bedeutet die Anpassung der Einkommensgruppen in der Realität?
Die neuen Einkommensgruppen haben zur Folge, dass vielen Trennungskindern ab 2018 weniger Unterhalt zusteht. Es entsteht eine Differenz, die trotz der angehobenen Mindestunterhaltsgrenzen und des um 2 Euro erhöhten Kindergelds nicht ausgeglichen werden kann.
**Ein Beispiel:** Ein Vater mit einem monatlichen Nettogehalt von 1.800 Euro fiel bisher in Einkommensgruppe 2 und musste für den 4-jährigen Sohn einen Mindestunterhalt von 360 Euro pro Monat entrichten (bzw. 264 Euro nach Abzug des hälftigen Kindergeldes). Aufgrund der Neuverteilung der Einkommensklassen wird er ab 2018 zur niedrigeren Einkommensgruppe 1 gezählt. Der monatliche Mindestunterhalt beträgt dementsprechend nur noch 348 Euro (bzw. 251 Euro nach Abzug des hälftigen Kindergeldes). |
Besonders gravierend wird sich die Änderung auf den Unterhalt volljähriger Kinder auswirken. Hier wurden die Beiträge nicht erhöht, die Einkommensklassen aber dennoch neu verteilt. Da viele Eltern nun in die nächstniedrigere Gruppe fallen, reduziert sich automatisch der Mindestunterhalt. Angehoben wurde dafür allerdings der Freibetrag des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs, der beispielsweise dann greift, wenn das volljährige Kind eine Ausbildung macht. Dieser wurde von 90 Euro auf 100 Euro erhöht.
Sie haben Fragen zur Berechnung des Unterhalts? Die selbstständigen Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zur Düsseldorfer Tabelle – sowohl telefonisch als auch per E-Mail!