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Ebay: Ab wann ist ein Privatverkäufer ein gewerblicher Händler

Für manchen Verkäufer auf Internethandelsplattformen wie z. B. eBay stellt sich die Frage, ob er noch als Privatverkäufer auftritt oder schon als gewerblicher Verkäufer anzusehen ist.

Für manchen Verkäufer auf Internethandelsplattformen wie z. B. eBay stellt sich die Frage, ob er noch als Privatverkäufer auftritt oder schon als gewerblicher Verkäufer anzusehen ist. Diese Unterscheidung ist deshalb von Belang, da einen gewerblichen Händler umfangreiche Informationspflichten treffen, wie z. B. die Belehrung über das Widerrufsrecht. Ist ein Verkäufer als gewerblicher Verkäufer einzustufen und unterlässt er die Angaben der Informationen, so drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte darüber zu befinden, ob ein Verkäufer als gewerblich handelnd einzustufen war (OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2013 - 4 U 147/12). Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein als privat auftretender Verkäufer auf der Internethandelsplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus, die er von seinem Arbeitgeber geschenkt bekam, in kleinen Stückzahlen und unterschiedlichen Verpackungen anbot. Der Verkäufer war der Auffassung, es handele sich um private Verkäufe, weil er die Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekam.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Ungunsten des Verkäufers und nahm ein gewerbliches Handeln an. An ein gewerbliches Handeln seien aufgrund eines effektiven Verbraucherschutzes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Für ein gewerbliches Handeln reiche eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Das Gericht vertritt dabei die Auffassung, dass eine solche Betätigung anzunehmen sei, wenn wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen gehandelt werde. Dass die Akkus ein Geschenk des Arbeitgebers waren, spielte für das Gericht keine Rolle.

Die Grenze zwischen einem privaten und gewerblichen Verkäufer sind oftmals schwierig zu bestimmen und stets auch eine Frage des Einzelfalles. Verkäufer, die häufig gleichartige und/oder neue Waren auf Internethandelsplattformen anbieten, sollten sich daher fragen, ob nicht bereits eine gewerbliche Tätigkeit mit den daraus resultierenden Pflichten vorliegt.

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