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Ehescheidung - Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Mit einer Ehescheidung ist grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich (VA) durchzuführen, also die Halbteilung, der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf eine Rente.

Mit einer Ehescheidung ist grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich (VA) durchzuführen, also die Halbteilung, der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf eine Rente. Ausnahmsweise findet ein VA ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Das regelt § 27 VersAusglG. Wenn ein Ehegatte meint, es sei unbillig, wenn er dem anderen Ehegatten Rentenansprüche abgeben muss, muss während des Ehescheidungsverfahrens ein Antrag auf Ausschluss des VA gestellt werden.

Erfolg wird man damit nur haben, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken hat in seinem Beschluss (Az. 9 UF 16/15) darauf hingewiesen, dass wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung, sich die grobe Unbilligkeit im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der bekannten und vorhersehbaren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten, die ihre Versorgungslage beeinflussen, ergeben müsse. Grundsätzlich müsse dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, Rechnung getragen werden. Nur wenn ein Ausgleich in unerträglicher Weise der Versorgungsgemeinschaft der auf Lebenszeit geschlossenen Ehe widerspräche, könne ein Ausschluss erfolgen.

Die Gerichte beurteilen diese Fälle sehr streng und schließen den VA nur bei besonders groben Verstößen aus. Es muss also ein dauerhaftes Ungleichgewicht in der Teilhabe der Ehegatten in der Aufteilung der Erwerbs- und Familienarbeit in der Familie gegeben haben. Beispielsweise, wenn ein Ehegatte gearbeitet und die Familie versorgt hat, während der andere weder zum Familieneinkommen noch zur Betreuung der Familie und Versorgung des Haushaltes beigetragen hat. Beispielhaft kann man sich den sich selbstverwirklichenden Künstler vorstellen, dessen Kunst "brotlos" ist und der auch nicht zum Familienalltag beiträgt. Oder, den Alkoholiker, der nur noch in seiner Welt lebt. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, ob ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Ihrem Fall Erfolg haben könnte.

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